Standort Hennef: 03.08.2026 - 21.08.2026
Arbeitsmedizinische Betreuung von Unternehmen
Jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, eine betriebsärztliche Betreuung zu gewährleisten. Die Rechtsgrundlagen hierzu finden sich sowohl in staatlichen als auch in berufsgenossenschaftlichen Regelwerken. Im Rahmen eines umfassenden Arbeitsschutzes ist der Betriebsarzt für den medizinischen Arbeitsschutz, die Fachkraft für Arbeitssicherheit für den technischen Arbeitsschutz zuständig. Zum medizinischen Arbeitsschutz gehören sowohl Beratungen des Betriebes hinsichtlich aller Aspekte möglicher Gesundheitsgefährdungen als auch entsprechende Vorsorgeuntersuchungen der in den jeweiligen Bereichen tätigen Beschäftigten. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Ausübung ihrer jeweiligen Fachkunden weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
Rechtliche Grundlagen
Grundlage der betriebsärztlichen Tätigkeit ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Die Rechtsgrundlage für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen(Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge) findet sich in der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung, welche erst 2013 in der jetzigen Fassung verabschiedet wurde. Hier sind auch die Tätigkeiten bzw. Bereiche festgelegt, bei denen eine betriebsärztliche Untersuchung erforderlich ist.
In der DGUV Vorschrift 2 werden die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes konkretisiert. Hier wird der Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit verbindlich festgelegt. Bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird zwischen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung unterschieden.
Grundbetreuung / Betriebsspezifische Betreuung
Zur arbeitsmedizinischen Grundbetreuung gehört z.B die Beratung des Unternehmens zu sämtlichen Themen der gesunden Arbeitsgestaltung, wie Hilfe bei der Erstellung und Umsetzung der Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung, aber auch die Teilnahme an betrieblichen Besprechungen.
Der Stundenumfang der Grundbetreuung berechnet sich abhängig von der Gefährdungsklasse des Betriebes und der Anzahl der Beschäftigten und liegt im Bereich zwischen 0,2 und 1,0 Stunden je Beschäftigtem pro Jahr. Jeder Betrieb hat einen so genannten WZ-Schlüssel seines Unfallversicherungsträgers erhalten, anhand dessen sich die Einstufung in eine bestimmte Gefährdungsklasse sowie hieraus ableitend der Umfang der Grundbetreuung ermitteln lässt.
Zur betriebsspezifischen Betreuung gehört z.B. die Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen.